- Insolvenzgrund
- Anlass zur Eröffnung eines ⇡ Insolvenzverfahrens.- 1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das ist ein auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes, nach außen erkennbares und voraussichtlich dauerndes Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen; dagegen nicht (1) bei voraussichtlich vorübergehender Zahlungsstockung, (2) wenn sich der Schuldner trotz etwaiger Überschuldung ausreichende Mittel im Kreditweg beschaffen kann, (3) wenn der Schuldner sich weigert, Zahlungen zu bewirken. Zahlungsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn der Schuldner zwar wertvolles, aber unveräußerliches Vermögen besitzt (Illiquidität). Wichtigste Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit: ⇡ Zahlungseinstellung.- 2. Überschuldung: Überwiegen der Schulden über das Vermögen.- 3. Zusätzlich zu den bisherigen Konkursgründen sieht § 18 InsO den I. der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor, der bereits dann vorliegt, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Allerdings muss der ⇡ Insolvenzantrag von dem Schuldner selbst gestellt werden, weil nur dieser beurteilen kann, ob Zahlungsunfähigkeit droht.- 4. I. und Gesellschaftsformen: (1) Zahlungsunfähigkeit ist I. bei natürlichen Personen, OHG und KG; (2) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist I. bei AG, GmbH, Verein (§ 19 InsO) sowie bei OHG und KG, falls kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 InsO), ⇡ Gesellschaftsinsolvenz; (3) bei ⇡ Nachlassinsolvenz lediglich Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit als I. (§ 315 InsO); (4) bei Genossenschaften ist I. stets Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung auch Überschuldung (§ 98 GenG).
Lexikon der Economics. 2013.